Allgemeine Geschäftsbedingungen

HANSEN Medizin Technik GmbH & Co. KG – 90765 Fürth
Aufträge und Lieferungen werden aufgrund Ihrer geschätzten Bestellung zu unseren allgemeinen Geschäfts und Verkaufsbedingungen, die wir Ihnen hiermit zur Kenntnis geben dürfen, im Rahmen der Geschäftsverbindung angenommen und ausgeführt. Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen ab dem 01.12.2021.

1. Auftrag

1.01

Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragslieferungen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen ab 01.12.2021, auf die in den Geschäftsschreiben und Rechnungen hingewiesen wird und die auf der Rückseite der Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen aufgeführt sind.

1.02

Angebote sind freibleibend. Alle eingestellten Online Produkte sind hinsichtlich der angegebenen Preise, als auch der technischen Angaben freibleibend. Die Firma Hansen Medizin Technik GmbH & Co. KG übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

1.03

An Prospekten, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu.

1.04

Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.

1.05

Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferungen rechtsgültig.

1.06

Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Abtretungen sind nur mit unserer Zustimmmung zulässig.

1.07

Unsere allgemeinen Geschäfts und Verkaufsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil, es sei denn, der Käufer widerspricht unverzüglich schriftlich, so daß eine neue Vereinbarung zu treffen ist.

1.08

Falls der Käufer den Auftrag stornieren will, muß dies innerhalb von 5 Tagen nach Erteilung der Auftrags in schriftlicher Form erfolgen. Der Käufer ist nachweispflichtig.

1.09

Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Sie bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes.

1.10

Alle Angebote in unserem Internet Portal sind Angebot nur solange der Vorrat reicht. Somit kann es vorkommen, dass einzelne Geräte/ Angebote nicht mehr lieferbar sind.

2. Preise

2.01

Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne weiteren Abzug.

2.02

Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, berechnen wir den Liefertagspreis.

2.03

Angebotspreise vor Vertragsabschluß haben Gültigkeit, soweit in angemessener Frist bestellt wird.

2.04

Alle Preise sind Ex-Work Preise – ab Lager Fürth, somit kein Transport enthalten.

2.05

Alle Preise in unserem Internet Portal sind keine verbindlichen Preise.

3. Lieferungen

3.01

Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine gelten nicht als Fixtermine.

3.02

Aus einer Überschreitung der voraussichtlichen Liefertermine können Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden.

3.03

Teillieferungen sind gestattet; eine jede gilt als selbständiges Einzelrechtsgeschäft.

3.04

Die im Streckengeschäft genannten Liefertermine gelten unter der Voraussetzung der richtigen und rechtzeitigen Vorbelieferung durch die Werke.

3.05

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Fremdfrachtführer geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auf den Käufer über.

3.06

Die Vereinbarung einer Vertagsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Lieferung ist für beide Vertragsteile und in jedem Fall unzulässig.

3.07

Lieferzusage frei Entlade/Baustelle setzt gut befahrbare Zufahrt Nürnberg ohne Abladen und Übergabeperson voraus.

3.08

Lieferung der Ware gehen grundsätzlich ab Lager München zu Kosten des Käufers (Speditionskosten).

3.09

Verweigert der Käufer die Abnahme des Kaufgegenstandes, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so ist dieser mit einem Pauschalbetrag von 15 % des Kaufpreises anzusetzen.

3.10

Bei Rücklieferung von Neuware und Gebrauchtwaren erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Kaufpreises. Diese ist sofort zu entrichten.

4. Gewährleistung und Haftungsausschluss

4.01

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel schriftlich, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Lieferung, mitzuteilen, wobei eine weitere Bearbeitung, Verwendung und Einbau den Gewährleistungsanspruch und eine Garantieverpflichtung ausschließen.

4.02

Gebrauchte Geräte und gebrauchte Ersatzteile werden nach Besichtigung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungshaftung für offene und verdeckte Mängel und ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften als Besichtskauf geliefert. Gebrauchte Geräte werden wie es steht und liegt verkauft.

4.03

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Falls der Verkäufer Änderungen am Liefergegenstand vornimmt, erlischt jegliche Gewährleistung. Nicht unter Gewährleistung fallen insbesondere Mängel infolge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßem oder fehlerhaftem Gebrauch, Nichtbeachtung der vorgesehenen Betriebsbedingungen sowie bei Gebrauchtgeräten der Ausfall von Verschleißteilen.

4.04

Die Beseitigung berechtigter Mängel erfolgt durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift in gegenseitiger Absprache.

4.05

Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant eine eigene Werksgarantie übernommen hat, gilt diese vorrangig unter Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Werk an den Käufer.

4.06

Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers und Kunden aus Handelsartikeln verjähren innerhalb von 6 Monaten ab der Auslieferung und ohne Rücksicht auf die vom Hersteller oder Lieferanten gewährte Werksgarantiedauer.

Die Gewährleistungsfrist für Kaufgegenstände wird grundsätzlich nicht durch Reparaturen und dem Einbau von Ersatzteilen verlängert. Für diese Reparatur und eingebauten Ersatzteile gilt aber wieder die gesetzliche Gewährleistungsfrist neu, deren Neulaufzeit aber nicht länger sein kann als die ursprünglich vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist für den reparierten Gegenstand.

Akkus und Leuchtmittel sind von der Gewährleistung grundsätzlich ausgenommen

 4.07 

Der Käufer verpflichtet sich, erworbene Geräte vor jeder Benutzung auf Mängel zu überprüfen und im Zweifelsfall das Gerät nicht einzusetzen. Für Schäden an Personen oder Gegenständen, die durch ein von der Hansen Medizin Technik GmbH & Co. KG verkauftes Gerät verursacht werden übernimmt die Hansen Med keinerlei Haftung. Für aus der Benutzung oder im Zusammenhang daraus resultierende Schäden jeglicher Art ist eine Haftung durch die Hansen Med ebenfalls ausgeschlossen.

Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist vor Inbetriebnahme eines medizintechnischen Produktes alle gesetzlichen Vorschriften, wie denen des MPG und der MPBV einzuhalten und alle vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen. Die Einhaltung obliegt hierbei ausschließlich beim Käufer, bzw. Wiederverkäufer der bei uns gekauften Geräte.

5. Zahlungsbedingungen

5.01

Unsere Rechnungen sind 20 Tage nach Lieferung zur Bezahlung in bar ohne jeden Abzug fällig, falls nicht anders vereinbart.

5.02

Hinsichtlich der Skontierung verweisen wir auf die einzelnen Rechnungen.

5.03

Bei Wechselregulierungen kann Skonto nicht in Abzug gebracht werden.

5.04

Reparaturrechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort netto zur Zahlung fällig.

5.05

Bei Überschreitungen des Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen.

5.06

Die Zinssätze sind die üblichen Sätze der Kreditinstitute, mindestens aber 8 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

5.07

Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, sind wir berechtigt, mit Wertstellung zu verrechnen.

5.08

Gegen unsere Forderung kann der Käufer mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

5.09

Diskontfähige Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Einzelvereinbarung durch uns erfüllungshalber und nicht an Zahlung statt angenommen.

5.10

Eingereichte Wechselabschnitte werden, vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag, gebucht. Schecks werden mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen, gutgeschrieben.

5.11

Kosten für Diskontierung und Einziehung sind durch den Käufer zu übernehmen.

5.12

Bei Zahlung von Rechnungen späteren Datums, gleichen wir frühere, noch offen stehende Rechnungen, unter Ablehnung des Skontos aus.

5.13

Entstehen nach Vertragsabschluß ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsbereitschaft, Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers, können wir als Verkäufer vor Lieferung und in Abänderung der getroffenen Vereinbarung Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.01.

Die Lieferung der Ware auf Rechnung erfolgt unter Wahrung und der Vereinbarung unserer Eigentumsrechte.

6.02

Die Lieferungen bleiben in Übereinstimmung mit der Rechtsbesprechung und bedingt durch die ständige Kreditanspruchsnahme der Kunden bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, auch bei Bezahlung bezeichneter Einzelrechnungen, unser Eigentum, solange das Konto einschließlich der laufenden Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen ist und nicht den Kontosaldo “Null” ausweist.

6.03

Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der durch uns auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.

6.04

Nach Ausgleich des Kontos und der vorzeitigen Bezahlung der noch laufenden Wechselabschnitte gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Käufer über.

6.05

Der Käufer ist berechtigt im ordentlichen und normalen Rahmen seines Geschäftes die Ware zu veräußern.

6.06

Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware, soweit es möglich ist, unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittkäufer gilt bis zu dessen Bezahlung als an uns in voraus abgetreten. Der Käufer ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen; er darf nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns den Namen und Anschrift des Drittkäufers bekannt zugeben.

6.07

Soweit die im Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung, unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses, für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

6.08

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks oder Werkslieferungsvertrages verwendet und eingebaut, wird die Forderung aus dem Werks oder Werkslieferungsvertrag in der Höhe des Frakturenwertes der Vorbehaltsware im voraus mit allen Nebenrechnungen, einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche, an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zugeben.

6.09

Bei Lieferung von Vorbehaltswaren sind wir bei Zahlungsverzug und Zahlungsbedenken berechtigt, die still im voraus abgetretenen Forderungen offen zulegen.

6.10

Pfändungen und jede andere Art der Einschränkung unserer Eigentumsrechte sind uns unverzüglich mitzuteilen.

6.11

Bei Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarung sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an uns unter Kostenbelastung des Käufers zu fordern.

6.12

Eine Inbesitz und Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalten gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung als Sicherstellung stellt durch uns weder eine Verletzung des Hausrechtes noch unzulässige Eigenmacht dar.

6.13

Wir sind berechtigt unter Befreiung von den gesetzlichen Vorschriften, die zurückgenommenen Geräte nach freiem Ermessen weiterzuverkaufen, wobei Abrechnung erstellt wird.

6.14

Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräte tritt der Käufer die ihm aus einer Geräteversicherung zustehende Schadensforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls unseres Vorbehaltseigentums im voraus an uns ab.

6.15

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Gesamtsicherheiten aus der laufenden Geschäftverbindung unsere Kontoforderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der übersteigenden Sicherung verpflichtet.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.01

Erfüllungsort ist Fürth (Bayern). Liegen die Voraussetzungen des § 38 ZPO für eine Gerichtsstandvereinbarung vor, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg bzw. des Landgerichts Nürnberg . Grundsätzlich ist deutsches Recht anwendbar.